Der Bundesrat hat am 26. August 2026 die Änderung der Ausweisverordnung zur Einführung der neuen biometrischen Identitätskarte mit Chip verabschiedet. Die revidierten Bestimmungen treten am 1. November 2026 in Kraft. Ab dem 2. November 2026 kann die neue biometrische Identitätskarte beantragt werden.

Identitätskarte ohne Chip
Die bisherige, nicht-biometrische Identitätskarte wird weiterhin angeboten und muss wie bisher bei der Gemeinde beantragt werden. Für den Antrag bei der Gemeinde ist weiterhin ein Foto erforderlich.

Neue biometrische Identitätskarte mit Chip
Die biometrische Identitätskarte enthält einen Chip, auf dem unter anderem das Gesichtsbild und zwei Fingerabdrücke gespeichert werden. Aufgrund der erforderlichen Erfassung der biometrischen Daten kann sie nicht bei der Gemeinde, sondern beim Kantonalen Passbüro in Zürich beantragt werden. Dies gilt ebenfalls für die Kombiangebote Pass + Identitätskarte – unabhängig davon, ob eine Identitätskarte mit oder ohne Chip gewählt wird.

Freie Wahl zwischen den beiden Modellen der Identitätskarte
Die Einführung der biometrischen Identitätskarte bedeutet nicht, dass die bisherige Identitätskarte abgeschafft wird. Schweizer Bürgerinnen und Bürger können weiterhin zwischen einer Identitätskarte mit Chip und einer Identitätskarte ohne Chip wählen. Die Gebühren für die biometrische und die nicht-biometrische Identitätskarte sind gleich. Die Wahl der biometrischen Identitätskarte ist somit nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden.
Der Bund empfiehlt Personen, welche die Identitätskarte für Reisen innerhalb der EU verwenden möchten, die neue biometrische Identitätskarte. Für Personen, welche die Identitätskarte ausschliesslich als Ausweis innerhalb der Schweiz benötigen, ist die nicht-biometrische Identitätskarte weiterhin ausreichend.

Eine Verpflichtung, für Reisen in die EU eine biometrische Identitätskarte zu besitzen, besteht derzeit noch nicht. Eine solche Regelung ist erst im Zusammenhang mit dem angepassten Freizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und der EU vorgesehen. Das Abkommen ist Teil des «Pakets Schweiz–EU» und derzeit noch nicht in Kraft. Über das Abkommen ist voraussichtlich auch eine Volksabstimmung möglich.
Im FZA ist festgehalten, dass Identitätskarten, die ein Jahr nach Inkrafttreten des angepassten FZA ausgestellt werden, für Reisen in die EU einen Chip enthalten müssen. Nicht-biometrische Identitätskarten, die vor diesem Zeitpunkt ausgestellt wurden, bleiben bis zu ihrem Ablaufdatum für Reisen in die EU gültig. Der Bund nennt dazu folgendes Beispiel: Würde das angepasste FZA 2027 in Kraft treten, könnten noch bis 2028 nicht-biometrische Identitätskarten ausgestellt werden, die anschliessend bis zu ihrem Ablaufdatum – bei Erwachsenen also längstens bis 2038 – für Reisen in die EU verwendet werden könnten. Erst mit einer nach diesem Zeitpunkt ausgestellten nicht-biometrischen IDK wäre eine Einreise in die EU nicht mehr möglich. Ob und wann diese Regelung tatsächlich in Kraft tritt, hängt vom weiteren Verlauf des Abkommens Schweiz–EU ab. Falls das angepasste FZA nicht in Kraft tritt, ist derzeit noch offen, welche Regelung für die Verwendung nicht-biometrischer Identitätskarten bei Reisen in die EU gelten wird.

Bereits ausgestellte Identitätskarten
Bereits ausgestellte Identitätskarten ohne Chip müssen aufgrund der Einführung der biometrischen Identitätskarte nicht erneuert werden. Sie bleiben bis zu ihrem aufgedruckten Ablaufdatum gültig, auch für Reisen innerhalb der EU, sofern das Reiseziel die Schweizer Identitätskarte als Reisedokument anerkennt.

Weitere Informationen
Weitere und laufend aktualisierte Informationen zur biometrischen Identitätskarte finden Sie auf der Website des Bundesamts für Polizei fedpol.
Die aktuellen FAQ zur biometrischen Identitätskarte können Sie untenstehend herunterladen.